Sektion Grosses Moos

Vernehmlassung

Vernehmlassung zur Teilrevision des kant. Energiegesetzes

19.03.2007

Sehr geehrte Damen und Herren

Wir danken für die Möglichkeit, im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens zur Teilrevision des Energiegesetzes Stellung beziehen zu können.
 
Die Geschäftsleitung der SVP Kanton Bern nimmt wie folgt Stellung:

1. Grundsätzliche Bemerkungen

  • Der Grosse Rat hat in der Novembersession 2006 die Energiestrategie des Regie­rungs­rates mit Planungserklärungen zur Kennt­nis genommen. Diese bildet die Basis für die vorgesehene Teilrevision des kantonalen Energiege­setzes (KEnG).
  • Der Umfang der zu revidierten Gesetzesartikel ist gross. Aus gesetzessystemati­scher Sicht und aus Qualitätsgründen wäre es angebracht, eine Totalrevision des Gesetzes durchzuführen. Durch die mengenmässig bedeutenden Veränderungen entsteht aus dem KEnG ein Flickwerk, das nicht befriedigt. Wenn trotzdem an einer Teilrevision festgehalten wird, muss diese auf jeden Fall auf die Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz beschränkt und alles andere weggelassen werden.
Antrag:
Der jetzige Entwurf des KEnG befriedigt in Anbetracht der zahlreichen Ände­rungen nicht. Die SVP verlangt deshalb die Sistierung des jetzigen Gesetzge­bungsverfahrens und die Erarbeitung einer kompletten Neufassung des KEnG. Jedenfalls ist eine Teilrevision strikt auf die Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz zu beschränken.
  • Die vorgelegte Teilrevision des KEnG klammert das derzeit im Elektrizitätsbereich laufende Gesetzgebungsverfahren auf eidgenössischer Ebene vollumfänglich aus, obschon das Stromversorgungsgesetz Regelungsbereiche des KEnG tangieren wird. Zudem wird das Stromversorgungsgesetz von den eidgenössischen Räten noch vor dem Sommer 2007 verabschiedet werden, so dass das KEnG sehr rasch wieder ei­ner Revision unterzogen werden muss. Diese Situation ist nach Ansicht der SVP un­befriedigend. Auch aus diesem Grund muss die Teilrevision auf die Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz beschränkt werden, wenn eine Sistierung ausser Betracht fällt.
Antrag:
Die Arbeiten für eine Teilrevision des KEnG sind aus Effizienzgründen zu sistieren, bis das Gesetzgebungsverfahren auf Bundesebene abgeschlossen ist. Die Erarbeitung einer kompletten Neufas­sung des KEnG bietet Gelegenheit, die Bestimmungen des Strom­versorgungs­gesetzes zu berücksichtigen. Auf jeden Fall ist die Revision strikt auf die Massnahmen im Bereich der Energieeffizienz zu beschränken.
  • Verschiedene Regelungen des KEnG sehen eine Kompetenzdelegation an den Regierungsrat vor. Für die parlamentarische Beratung wäre es dienlich, wenn in den diesbezüg­lichen Punkten die Haltung des Regierungsrates vor der ersten Lesung bekannt wäre.
Antrag:
Im Interesse einer grösstmöglichen Transparenz veröffentlicht der Regierungs­rat die Energieverordnung vor der ersten Lesung des KEnG.

Wir unterbreiten Ihnen unsere Bemerkungen und Anträge zu den einzelnen Artikeln für den Fall, dass unser Antrag auf Einstellung des jetzigen Gesetzgebungsverfah­rens und auf komplette Neufassung des KEnG nicht aufgenommen wird. Falls den Begehren auf Neufassung des KEnG und Berücksichtigung des neuen Stromversor­gungsgesetzes nicht stattgegeben wird, behält sich die SVP vor, in der vorberaten­den Kommission und in der parlamentarischen Beratung einen Rückweisungsantrag einzureichen.

2. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1
Die Gewichtung und die Rangfolge der in lit. a bis e erwähnten Ziele sollten nach Ansicht der SVP anders vorgenommen werden. Oberste Priorität hat die Förderung einer wirtschaftlichen, vielseitigen, ausreichenden und umweltschonenden Energie­versorgung. Nachgeordnet sollten das Energiesparen und die effiziente Energienut­zung, die Verwendung erneuerbarer Energien, der Klimaschutz und die Minderung der einseitigen Abhängigkeit der Energieversorgung von fossilen und andern Ener­gieträgern aufgeführt werden.
 
Antrag:
Die SVP fordert eine Umgewichtung der in Art. 1 genannten Ziele:
lit. c wird zu lit. a
lit. a wird zu lit. b
lit. d wird zu lit. c
lit. e wird zu lit. d
lit. b wird zu lit. e
 
Art. 5
Grundsätzlich sind wir mit diesem Artikel einverstanden, bringen allerdings einen Vorbehalt an: Für die Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton Bern sollten ebenfalls die Versorgungsplanungen der Energieversorgungs­unternehmungen berücksichtigt und in die kantonalen Grundlagen integriert werden. Der im Entwurf vorgesehene Beizug von Auskünften und Unterlagen der Energiever­sorgungsunternehmungen gewährleistet keine adäquate Darstellung.

Antrag:
Abs. 1 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion beschafft (…) die Grundlagen für die Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Kanton Bern und für die Berücksichtigung der bedeutsamen Umweltfolgen. Sie ist be­rechtigt, dazu von den öffentlichen Verwaltungen, den im Kanton Bern tätigen Unternehmungen der Energiewirtschaft und den Grossverbrauchern die erfor­derlichen Auskünfte zu verlangen.

Abs. 2 Die Versorgungsplanungen der im Kanton Bern tätigen Energieversor­gungs­un­ter­nehmen werden in geeigneter Form in der kantonalen Bedarfspla­nung dargestellt.

Abs. 3 Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion und die von ihr beigezogenen Personen haben die öffentlichen und privaten Geheimhaltungsinteressen zu wahren.

Art. 6
Die Formulierung korrespondiert zuwenig klar mit den in Art. 1 erwähnten Zielen. Nach unserer Auffassung müssen nicht nur die Grundsätze der nachhaltigen Ent­wicklung und die energiepolitischen Vorgaben des Bundes berücksichtigt werden, sondern auch die übrigen Elemente von Art. 1.
 
Antrag:
Abs. 1 Der Regierungsrat legt die Ziele der langfristigen kantonalen Energiepo­litik in der Energiestrategie fest und zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum sie verwirklicht werden sollen. Er berücksichtigt dabei die Ziele nach Art. 1 und die energiepolitischen Vorgaben des Bundes.
 
Art. 7
Die vorgeschlagene Formulierung lehnen wir ab. Wir erachten es als problematisch, die Gemeinden in zwei Kategorien einzuteilen und damit eine Zweiklassengesell­schaft unter den Gemeinden zu konstruieren. Wir sehen nicht ein, wieso in grösseren Gemeinden andere Ener­gievorschriften gelten sollen als in kleineren. In der Praxis wären solche Vorschriften zu­sätz­liche Erschwernisse für bauwillige Investoren, was ein Widerspruch zu den Bemühungen für möglichst einheitliche Vorschriften ist. Unsere Überlegungen basieren auf der Erkenntnis, dass sich dadurch die weiträumigen Energieprobleme nicht lösen lassen – und schon gar nicht mit speziellen (und unter­schiedlichen) Anforderungen an die Art und Weise der Energienutzung auf Stufe Quartier oder Parzelle. Die SVP ist damit einverstanden, die bisherige Regelung bei­zubehalten, wonach die Gemeinden Energiekonzepte erlassen können.
 
Antrag:
Abs. 1 bis 4 streichen und allenfalls ersetzen durch geltende Fassung
 
Art. 7a
Aus den zu Art. 7 dargelegten Bemerkungen lehnen wir konsequenterweise die Re­gelungen in diesem Artikel ab. Insbesondere wehren wir uns aus grundsätzlichen Überle­gungen gegen privilegierte, von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten. Eine sol­che Regelung würde gegen das Gleichbehand­lungsprinzip verstossen.
 
Antrag:
Art. 7a streichen.

Art. 15
Allfällige externe Kosten bei der Beurteilung des Aufwandes für Energiespar- und -effi­zienz­mass­nahmen sollten nach Ansicht der SVP gestrichen werden, da deren Berechnung, Aussagekraft und Anwendung umstritten sind und nicht klar belegt wer­den können.

Antrag:
…dass der Aufwand für Energiespar- und -effizienzmassnahmen (…) wirt­schaftlich tragbar sein und …

Art. 15 a
Eine Nachweispflicht für die Energieeffizienz der Gebäude für den Kanton Bern ist unverhältnismässig und wäre mit einem enormen Kostenaufwand verbunden. Eine Abstimmung mit andern Kantonen genügt unseres Erachtens nicht.
 
Antrag:
Der Regierungsrat kann eine Nachweispflicht für die Energieeffizienz der Ge­bäude einführen, wenn eine solche Regelung gesamtschweizerisch anerkannt ist.
 
Art. 17 Abs. 3
Allfällige Einschränkungen zur Erwärmung des Brauchwarmwas­sers müssen mit den Klimazielen des KEnG vereinbar sein. Ein konsequent umgesetzter Klimaschutz würde ein Verbot zur Erwärmung des Brauchwassers mit Öl erfordern. Mit Blick auf die praktisch CO2-freie Stromproduk­tion im Kanton Bern ist deshalb die Warmwasseraufbereitung mit Elektrizität weiter­hin uneingeschränkt zu­zulassen. Das lässt insbesondere auch die Möglichkeit zu, die Warmwasseraufbereitung durch Solar­zellen (Solarwärme) mit dem Energieträger Elektrizität zu kombinieren, da die Solarkraft für die Er­wärmung des Brauchwassers vermutlich nicht in allen Regionen über das ganze Jahr ausreichen dürfte.
 
Antrag:
Abs. 3: Das Brauchwasser wird während der Heizperiode mit dem Wärmeerzeuger für die Raumheizung erwärmt oder vorgewärmt. Die elektrische Warmwasseraufbereitung ist gestattet, wenn dies der Erfüllung der Klimaschutzziele dient.
 
Art. 23a und b
Die Regelung verkennt die dauernden Bemühungen von Grossverbrauchern zur Op­timierung ihres Energie- und Stromverbrauchs. Das Verhalten von Industrie- und Gewerbebetrieben hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Kostenop­timierungen und Effizienzsteigerungen bei der Verwendung von Energie sind heute zwingend, Die Anforderungen an die preisliche Wettbewerbsfähigkeit ihrer Produkte gebieten dies. Wir befürchten, dass die kantonal verfügten Analysen Massnahmen und die Formulierung von Zielen für die Entwicklung des Energieverbrauchs im Rahmen von Verträgen den administrativen Aufwand in einem erheblichen Ausmass vergrössern, ohne dass sie gegenüber dem heutigen Zustand effektiv substanziell einen energetischen Mehrwert erge­ben.
 
Antrag:
Art. 23a und 23b streichen.
 
Art. 24 Abs. 3
Die Förderung der effizienten, sparsamen, wirtschaftlichen und umweltschonenden Gewinnung, Verteilung und Nutzung der Energie ist sinnvoll. Nach Ansicht der SVP sollte zwischen den Umsetzungsmöglichkeiten zur Erreichung dieser Ziele und der Wahrung der \“überwiegenden öffentlichen Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und der ungeschmälerten Erhaltung schutzwürdiger Landschaften und Ortsbilder\“, eine Güterabwägung möglich sein. Nach dem jetzigen Wortlaut von Abs. 3 werden die öffentlichen Interessen privilegiert, was unserer Ansicht nach nicht sachgerecht ist. Die SVP tritt für eine Lockerung ein.
 
Antrag:
Abs. 3: Öffentliche Interessen, insbesondere des Natur- und Heimatschutzes und der Erhaltung schutzwürdiger Landschaften und Ortsbilder, sind soweit möglich zu wahren. Zur Erreichung der in Abs. 1 erwähnten Ziele findet eine Güterabwägung statt.
 
Art. 26
Wir sind damit einverstanden, dass der Kanton Finanzhilfen im vorgesehenen Aus­mass an die Ausarbeitung von Energierichtplänen und Energiekonzepten leistet. Hingegen lehnen wir die Möglichkeit für finanzielle Beihilfen des Kantons für die Er­forschung, Erprobung, Nutzung, Aus- und Weiterbildung sowie Information im Be­reich der erneuerbaren Energien und effizienter Energienutzung von bis zu 50 Pro­zent ab. Zusätzlich müssen Leistungsverträge und Nutzungen als Subventionie­rungstat­bestände, weil zu weitgehend, gestrichen werden. Finanzbeihilfen von bis zu 50 Pro­zent für breit angelegte Subventionierungstatbestände würden hohe Kantonsbeiträge auslösen und würden den Wettbewerb stark verzerren. Beiträge bis zu einem Drittel für einen eingeschränkten Bereich (ohne Nutzung) sind aus unserer Sicht noch ver­antwortbar.
 
Antrag:
Abs. 2 Buchstabe b streichen
Abs. 3 Der Kanton kann Finanzhilfen bis zu 33 Prozent der Kosten an die Erfor­schung, Erprobung, (…), Aus- und Weiterbildung sowie Information im Bereich der erneuerbaren Energien und effizienter Energienutzung leisten.
 
Art. 27
Auf kantonaler Ebene sind über Jahre hinweg Anstrengungen zur Vereinfachung und Beschleunigung von Baubewilligungsverfahren unternommen worden. Mit der In­kraftsetzung des Koordinationsgesetzes konnte diesem Anliegen Rechnung getragen werden. Die in Abs. 1 vorgesehene Regelung (Zustimmung der BVE) würde den Grundsätzen des Koordinationsgesetzes zuwiderlaufen und würde zu Verfahrensver­zögerungen und Mehrkosten führen. Das Zustimmungserfordernis steht klar im Wi­derspruch zum Koordinationsgesetz, das den Entscheid in die Kompetenz der Leit­behörde legt. Die Rückgängigmachung der beschleunigten Verfahren wäre unver­hältnismässig und wir lehnen diese ab.
 
Antrag:
Abs. 1: Im Baubewilligungsverfahren und im gewerbepolizeilichen Bewilli­gungs­ver­fah­ren für bauliche Anlagen und Einrichtungen haben die zuständi­gen Bewilligungsbehörden je in ihrem Aufgabenbereich zu prüfen, ob die Be­stimmungen des vierten Teils dieses Gesetzes eingehalten sind. (geltende Fassung Abs. 2).
Abs. 2: Bei UVP-pflichtigen Vorhaben ist die Einhaltung der Bestimmungen des vierten Abschnittes im Umweltverträglichkeitsbericht nachzuweisen. (Abs. 2 Entwurf KEnG)
 
Art. 28 Abs. 3
Dem Beizug von externen Fachleuten gegenüber sind wir skeptisch eingestellt. Die Baubewilligungsbehörden sind in der Lage, die erforderlichen Kontrollen sicherzu­stellen. Baugesuche werden schon heute von den Gemeindebaupolizeibehörden umfassend, allenfalls unter Beizug der regionalen Energiefachstellen kontrolliert. Diese Regelung hat sich bewährt.
 
Antrag:
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzes über die Baupolizei. Die zuständigen Behörden lassen die nötigen energietechnischen Kontrollen während und nach der Bauausführung (…) vornehmen.

Art. 34 Abs. 2 und 3
Mit dem beantragten Wegfall der Pflicht zum Erlass von Energierichtplänen (Art. 7 Entwurf KEnG) sind die Abs. 2 und 3 im Entwurf überflüssig und müssen konse­quenterweise gestrichen werden.
 
Antrag:
Abs. 2 streichen
Abs. 3 streichen
Abs. 4 streichen