Vernehmlassung
Stellungnahme zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) und zu weiteren Gesetzesanpassungen (Änderung)
20.08.2007
Besten Dank, dass Sie uns Gelegenheit geben, uns zur Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zu äussern.
Allgemeines
Der Regierungsrat verzichtet vorerst auf die Einführung des Systems der Einheitsbeschwerde, stellt diese aber als ernsthafte Option zur Diskussion. Die SVP bedauert diesen Verzicht, denn man kann sich in der Tat fragen, ob nicht gerade heute im Rahmen dieser umfassenden Revision die Einheitsbeschwerde eingeführt werden sollte. Die SVP würde diese Einführung begrüssen, da dies Vereinfachungen für den Rechtssuchenden bringen und möglicherweise Kosten sparen würde.
Dem neuen Rechtsweg bei der Stimmrechts- Abstimmungs- und Wahlbeschwerde in kantonalen Angelegenheiten stimmt die SVP zu. Damit wird die Rechtsweggarantie in Stimmrechtssachen umgesetzt. Ebenfalls befürworten wir die übrigen Revisionsabsichten, weil sie dem Rechtsschutz des Bürgers dienen, die Verfahren vereinfachen und eine Vereinheitlichung mit dem Bundesrecht bringen.
Eine Übereinstimmung mit dem Bundesrecht bringt auch der Übergang vom Klageverfahren zum Beschwerdeverfahren auf dem Gebiete der Staatshaftung. Auch hier ist festzustellen, dass je länger je mehr die Verfahrenshoheit von den Kantonen zum Bund übergeht. Solange der Rechtsschutz der rechtsuchenden Bürger tangiert wird, die Zuständigkeit den kantonalen Gerichten und Behörden verbleibt, stimmt die SVP diesem Wechsel zu. Vor allem auch deshalb, weil einheitliche Lösungen bürgerfreundlicher, verständlicher, meist einfacher und im vorliegenden Fall auch effizienter sind.
Dieser Grundidee folgend, sind das VRPG und zahlreiche Bestimmungen anderer Gesetze zu ändern bzw. anzupassen, namentlich verlangt das Konzept der Rechtsweggarantie verfahrensmässige Änderungen. Es wird dazu auf den Vortrag des Regierungsrates verweisen, der sich zu den einzelnen revidierten Artikeln äussert.
Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden in Zivil- und Strafsachen
Diese wechselseitige Zuständigkeit zwischen dem Verwaltungsgericht und dem Obergericht hat sich schon in anderen Fällen bewährt und ist hier einzuführen.
Notariatsgesetz
Diese Änderung ist eine Folge der Revision des StGB.
Das Notariatsgesetz ist den Regelungen, die für die Anwälte gelten, die schon angepasst wurden, anzupassen.
Gemeindegesetz
Es geht hier als erwähnenswerte Änderung um die neue Umschreibung der Beschwerdebefugnis. Dasselbe gilt in Anlehnung an die Bundesgesetzgebung auch beim Gesetz über die amtliche Vermessung, beim Naturschutzgesetz und beim Gesetz über die Denkmalpflege.
Weiter geht es um die Klarstellung der Fristen, analog zum Art. 41 nVRPG, was zu begrüssen ist.
EG z. ZGB
Die SVP hat gegen diese Änderungen nichts einzuwenden.
Dasselbe gilt bei der Änderung über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht.
Gesetz betreffend die Handänderungs und Pfandrechtssteuern
Das ist eine politische Frage im Zusammenhang mit der Wirtschaftsförderung. Eine Beschwerde an ein Gericht ist auszuschliessen, was auch richtig ist, weil nicht justiziabel.
Umgekehrt geht es bei der Änderung über die bernischen Landeskirchen und das Kirchensteuergesetz um keine politische Frage, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht rechtfertigt.
EG z. StGB
Diese Entscheide dürften in der Tat beim Obergericht (Strafkammern) besser angesiedelt sein. Weil das Obergericht 3. Strafkammern umfasst, kann ausgeschlossen werden, dass die gleiche Kammer, sollten Befangenheiten vorliegen, in der Strafsache selbst und nachträglich beim Vollzug entscheidet. Gleiches gilt bei der Änderung des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug.
Naturschutzgesetz
Hier ist vor allem die Vereinfachung des komplizierten Verfahrens zu begrüssen. Alle Änderungen setzen diese Vereinfachung in tauglicher Weise um.
Bei den weiteren Gesetzen geht es um redaktionelle Änderungen und darum, bei Rechtsstreitigkeiten den Zugang zum Verwaltungsgericht ohne Einschränkung zu gewährleisten und/oder überlange Instanzenzüge zu vermeiden. Alle diese Änderungen sind zu begrüssen.
Schlussbemerkungen
Diese Revisionen betreffen praktisch ausschliesslich Regelungen über neu einzuschlagende Rechtswege und legen neu Instanzen und Zuständigkeiten fest. Die vorliegenden Änderungen und Anpassungen sind nicht revolutionär oder einschneidend, beschreiten aber trotzdem neue wichtige Abläufe im Rechtsmittelwesen unseres Kantons mit nicht zu unterschätzenden Gewichtsverschiebungen bei den Zuständigkeiten.
Diese sind aber nicht von politischer Brisanz und es ist demzufolge anzunehmen, dass diese Neuerungen politisch kaum umstritten sein werden.
Was die personellen und somit finanziellen Auswirkungen angehen, ist klar erkennbar, dass die Geschäftslasten für das Verwaltungsgericht und das Obergericht zunehmen werden, wobei für das Verwaltungsgericht mehr Arbeit anfallen dürfte als für das Obergericht.
Wie erheblich diese sein werden, wird die Zukunft weisen. Zurzeit ist man %u2013 der Bericht bestätigt dies %u2013 auf Schätzungen angewiesen.
Die Neuerungen werden aber zu einer Entlastung für die Direktionen, die die Beschwerdeverfahren für den Regierungsrat instruieren, führen; bei der JGK um ca. einen Drittel bei den anderen Direktionen etwas weniger.
Der Bericht spricht nur davon, wie sich die erwähnten Mehrbelastungen personell auswirken, verschweigt aber konkrete Angaben über Einsparungen in der Verwaltung. Das ist angesichts der doch massiven Verschiebungen der Zuständigkeiten von der Verwaltung (Direktionen) zu den Gerichten nicht zulässig und eine nicht tolerierbare Unterlassung. Es geht nicht an, nur von den personellen und finanziellen Folgen der Mehrbelastung und zu sprechen und die Minderbelastung nur am Rande und ganz allgemein zu thematisieren.
Die SVP fordert eine personelle Planung, aus der hervorgeht, wann, wieviel und welches Personal in den einzelnen Direktionen eingespart wird. Ebenfalls wird verlangt, die finanziellen Auswirkungen genauer aufzuzeigen.
Für die Berücksichtigung unserer Anliegen danken wir bestens.