Sektion Grosses Moos

Vernehmlassung

Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungs- und Pfandrechtssteuern (HPG)

29.02.2008

Mit Schreiben vom 29.11.2007 haben Sie uns die Vernehmlassungsunterlagen betreffend die Änderungen des HPG zur Stellungnahme unterbreitet. Wir bedanken uns für diese Möglichkeit und erlauben uns nachfolgend die Gedanken der Berner SVP vorzulegen.

1. Einleitung

1.1. Grundsätzliche Kritik am HPG

Die Handänderungs- und Pfandrechtssteuer im Kanton Bern ist seit jeher diversen Kontroversen unterworfen. Die Kritik an der Besteuerung von Handänderungen, insbesondere aber an der Besteuerung von Grundpfanderrichtungen ist in den letzten Jahren deutlicher hörbar geworden. Andere Kantone haben die Besteuerung der vorgenannten Geschäftsfälle bereits ad Acta gelegt und die Handänderungs- und Pfandrechtsbesteuerung abgeschafft.

Angesichts der Wohnförderungsstrategie der bernischen Regierung ist es nur noch schwer nachzuvollziehen, warum sich der Regierungsrat so vehement für die Beibehaltung dieser Steuern ausspricht. Die vorliegende Änderung des HPG ist aus unserer Sicht auch kein grosser Wurf. Der Regierungsrat hält grundsätzlich an alten Steuerstrukturen fest und unterbreitet nur sehr marginale Änderungen des Gesetzes.

1.2. Der neue Grundbuchgebührentarif und das HPG

Die Handänderungs- und Pfandrechtssteuer wurde ursprünglich als Gemengsteuer ausgestaltet und deckte die Gebühren des Grundbuchamtes für die grundbuchliche Behandlung der Geschäfte ab. In der Folge verloren die beiden Steuern vermehrt an Gebührencharakter und wurde mit dem aktuellen HPG zur reinen Steuer umfunktioniert. Gleichzeitig wurde ein selbständiger Gebührentarif für die Grundbuchführung in Kraft gesetzt, welcher mit der Änderung vom 29.08.2007, in Kraft seit 01.11.2007, seine letzte Erhöhung erfuhr. Der Gebührentarif der Grundbuchämter wurde mit dieser Änderung massiv erhöht. Beispielsweise wurde der Tarif für \“die Eintragung der Eigentümerin oder des Eigentümers für das erste Grundstück\“ um 50% heraufgesetzt, eine Parzellierung ist neu nicht mehr unter 300 Taxpunkten (bis vor der Änderung bestand kein Mindestansatz) abzurechnen. Im Ganzen betrachtet hat die eben erwähnte Änderung der Grundbuchgebühren eine massive Steigerung der Kosten für die Handänderungen und Pfandrechtserrichtungen zur Folge.

Der Regierungsrat hat sich mehrmals dafür ausgesprochen, die finanzielle Belastung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht zu erhöhen. Mit dem neuen Grundbuchtarif hat sich eben dieser Regierungsrat in eine ganz andere Richtung entschieden. Es ist unseres Erachtens ein falscher politischer Ansatz, wenn auf der einen Seite Steuerfranken in die Förderung des Wohnungsbaus fliessen sollen, dann aber auf der anderen Seite, die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer immer weiteren finanziellen Belastungen ausgesetzt werden.

1.3. Abschaffung der Handänderungs- und Pfandrechtssteuer im Kanton Bern

Wir erachten es unter diesem Blickwinkel als opportun, die Berechtigung der Handänderungs- und Pfandrechtssbesteuerung grundsätzlich in Frage zu stellen, und ersuchen den Regierungsrat, eine Vorlage vorzulegen, die die Steuern ganz abschafft oder wenigstens eine merkliche Reduktion der Steuersätze vorschlägt.

Eventualiter erlauben wir uns materiell wie folgt zur vorliegenden Vorlage zu äussern:

2. Zur vorliegenden Vorlage

2.1. Ad Art. 6a

Es ist für uns nicht nachvollziehbar, warum die vorliegende Gesetzesänderung nicht auch zum Anlass genommen wird, die Besteuerung der schlüsselfertigen Bauten praxisnaher auszugestalten. Wir erachten die im Vorstoss Leuenberger schlussendlich als Postulat überwiesene Forderung weiterhin als legitim. Wir teilen die Ansicht des Motionärs, wonach die Rückkehr zum Akzessionsprinzip eine merkliche Erleichterung für Neuwohnungsbauten bringen kann, und ersuchen den Regierungsrat, diese Forderung auch umzusetzen.

2.2. Ad Art. 11

Ziffer 1

In Anbetracht der massiven Erhöhung der Grundbuchgebühren erachten wir eine Senkung des Steuersatzes als dringend angezeigt. Wir haben bereits in unserer Einleitung auf diesen Umstand aufmerksam gemacht.

Ziffer 2

Wir erachten die Aufhebung der Besteuerung bei Handänderungen an Ehegatten und Nachkommen als sinnvoll. Es ist ein weiterer Schritt, den Generationenwechsel auch beim Grundeigentum von unnötigen und störenden Belastungen zu befreien. Somit kann auch der privilegierte Steuersatz entfallen.

Ziffer 3

Der Aufwand für das Inkasso einer Handänderungssteuer unter ca. CHF 150.00 ist in der heutigen Zeit in keinem Verhältnis zum eigentlichen Steuerertrag. Einerseits entstehen in den Notariaten durch die Pflicht, die Steuer einzufordern und dem Grundbuchamt abzuliefern, erhebliche Kosten, die dann an die Kundschaft weiterüberbunden werden, anderseits entsteht beim Grundbuchamt ein erheblicher Inkassoaufwand ohne grossen Ertrag. Im Sinne einer allgemeinen Effizienzsteigerung und im Willen darum, unnötige bürokratische Aufwendungen zu minimieren, ersuchen wir, die Steuern unter CHF 180.00 zukünftig nicht mehr zu erheben. Somit würden Handänderungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 49 NV von der Besteuerung ausgenommen. Die Bestimmung ist dementsprechend anzupassen.

2.3. Ad Art. 12

lit. g.

Mit der Änderung des Stiftungsrechtes gab der Bundesgesetzgeber die Möglichkeit, Stiftungszwecke zukünftig anzupassen. Die moderne Gesellschaft verlangt vermehrt auch nach gemeinnützigen Institutionen in anderen Rechtskleidern als der Stiftung. Diese Durchlässigkeit, durch heutige Strukturen und Gesellschaftsformen bedingt, wird zukünftig die Möglichkeiten einer \“unwiderruflichen Zweckbindung\“ eines Grundstückes aufweichen. Wir erachten somit eine Zeitbeschränkung der Zweckbindung als richtig. Handänderungen an juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, sind neu von der Handänderungssteuer zu befreien, sofern das Grundstück während den nächsten zehn Jahren diesen Zwecken dient. Wird das Grundstück nach Ablauf der Frist zweckentfremdet, ist die Steuer nicht mehr zurückzuerstatten. Die Frist lehnt sich an die Fristen der Steuererleichterungen der Bernischen Wirtschaftsförderung an.

lit. h.

Dieser Ausnahmetatbestand ist sehr eng gefasst und führt in der Praxis immer wieder zu Abgrenzungsproblemen. So ist etwa der Erwerb eines landwirtschaftlichen Heimwesens von der Steuer befreit, wenn die Bernische Stiftung für Agrarkredite gleichzeitig Starthilfe an den Erwerber ausrichtet. Anderseits ist bei gleicher Konstellation die Steuer zu entrichten, wenn die gleiche Stiftung dem Erwerber Fördergelder zum Umbau der betriebseigenen Wohnung ausrichtet. Der Gesetzgeber wollte grundsätzlich alle Handänderungen von der Steuer befreien, die in irgendeiner Weise durch den Staat gefördert wurden. Ob nun staatliche Förderungsmittel in einen landwirtschaftlichen Betrieb eingeleitet werden oder zu Umbauzwecken zur Verfügung gestellt werden, ist unerheblich. Schlussendlich kommen die Mittel dem gleichen wirtschaftlichen Subjekt (dem selbstbewirtschaftenden Eigentümer) zugute. Wir fordern eine neue, offenere Fassung dieses Ausnahmetatbestandes, wonach auch indirekte Beiträge als Ausnahmetatbestand akzeptiert werden.

2.4. Ad Art. 14 Ziffer 1

Gemäss Art. 76 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bäuerliche Bodenrecht kann der Bund privaten Subventionsgebern die Anerkennung zur Überschreitung der Belastungsgrenze erteilen. Diese Liste wird laufend aktualisiert und ist öffentlich. Der Bundesgesetzgeber wollte mit dieser Regelung anerkannte private Leistungserbringer den öffentlichen Subventionsgebern in der Landwirtschaft gleichstellen. Pfandrechtserrichtungen zur Sicherstellung von zinslosen Darlehen von diesen anerkannten Organisationen sind im Kanton Bern grundsätzlich pfandrechtssteuerpflichtig. Dies ist stossend, da die Steuer grösstenteils durch diese Geldgeber bezahlt wird. So werden diesen anerkannten Organisationen Mittel abgenommen, die sie dringend zur Förderung der landwirtschaftlichen Familienbetriebe benötigen.

Wir fordern daher die Aufnahme einer zusätzlichen Litera, wonach bei grundpfändlicher Sicherstellung von Leistungen von anerkannten, privaten Organisationen nach Art. 76 Abs. 1 BGBB keine Pfandrechtssteuer zu entrichten ist.

lit. c

Es gibt Tatbestände, wo der Kanton Bern, vertreten durch die Wirtschaftsförderung Bern, ein Unternehmen finanziell fördert, indem finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt werden. Muss das Unternehmen dann Grundpfandrechte errichten, um allfällige Drittdarlehen abzusichern, ist die Steuer zu entrichten. Es stellt sich dann die paradoxe Situation, dass der Kanton einem Unternehmen Wirtschaftsförderungsbeiträge ausrichtet, die das Unternehmen unter anderem als Pfandrechtssteuer wiederum dem Kanton zurückgibt. Hier besteht Handlungsbedarf. Litera c ist weiter zu formulieren, wonach zusätzlich die Pfandrechtssteuer nicht zu entrichten ist, sofern die VOL, beco, Wirtschaftsförderung schriftlich mitteilt, dass die Pfandrechtserrichtung im Rahmen eines geförderten Wirtschaftsprojektes geschieht.

2.5. Ad Art. 15

Ad erster Satz

In Anbetracht der massiven Erhöhung der Grundbuchgebühren erachten wir eine Senkung des Steuersatzes als dringend angezeigt. Wir haben bereits in unserer Einleitung auf diesen Umstand aufmerksam gemacht.

Ad zweiter Satz

Der Aufwand für das Inkasso einer Pfandrechtssteuer unter ca. CHF 150.00 ist in der heutigen Zeit in keinem Verhältnis zum eigentlichen Steuerertrag. Einerseits entstehen in den Notariaten durch die Pflicht, die Steuer einzufordern und dem Grundbuchamt abzuliefern, erhebliche Kosten, die dann an die Kundschaft weiterüberbunden werden, anderseits entsteht beim Grundbuchamt ein erheblicher Inkassoaufwand ohne grossen Ertrag. Im Sinne einer allgemeinen Effizienzsteigerung und im Willen darum, unnötige Bürokratische Aufwendungen zu minimieren, ersuchen wir die Steuern unter CHF 150.00 zukünftig nicht mehr zu erheben. Dass dann die Steuer durch sukzessive Pfandrechtserrichtungen umgangen wird, ist unserer Ansicht, unter Beachtung der allgemeinen Fixkosten bei der Schuldbrieferrichtung, ausgeschlossen. Eine Sukzessiverrichtung ist somit wirtschaftlich völlig uninteressant.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben zu dienen und behalten uns ausdrücklich das Recht vor, in der parlamentarischen Beratung weitere Eingaben und Änderungen vorzubringen, sofern wir dies als wünschbar erachten.