Sektion Grosses Moos

Vernehmlassung

Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

25.07.2005

unsere Stellungnahme

Erziehungsdirektion
des Kantons Bern
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern


Bern, 25. Juli 2005

Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV)

Sehr geehrte Damen und Herren

Gemäss Schreiben vom 24. Mai 2005 wurden diverse Organisationen um Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung über die Berufsbildung, die Weiterbildung und die Berufsberatung (BerV) gebeten. Die SVP-Kanton Bern ging dabei vergessen. Wir mussten selber um die Unterlagen ersuchen. Hiermit erlauben uns, trotzdem unsere Stellungnahme abzugeben.


Zu den einzelnen Artikeln:

Art. 5
Gemäss Vorgaben betr. Zusammensetzung des BBR sind sieben VertreterInnen von Organisationen der Arbeitswelt vorgesehen. Unklar ist, welche OdAs eingeladen werden, einen Vorschlag einzureichen. Es sollte verlangt werden, dass diejenigen Berufsfelder mit den meisten Lehrverhältnissen angefragt werden müssen. Aus Sicht der SVP muss die Landwirtschaft inkl. Hauswirtschaft vertreten sein.

Art. 7 Abs. 2
Aus Sicht der SVP wird Abs. 2 in Frage gestellt, streichen (siehe Art. 8).

Art. 8 Abs. 1 und 2 streichen
Da im Berufsbildungsrat eine Vertretung der Weiterbildung und eine Vertretung der Berufs-, Studien und Laufbahnberatung gewährleistet ist, stellt sich die Frage, ob es nötig ist, eine zusätzliche Organisation von Fachräten zu schaffen. Unserer Meinung nach wäre die Kommission mit 7-11 Mitgliedern zu gross. Wir sind überzeugt, dass die Interessen der Weiterbildung und der Beratung direkt im BBR genügend und wirkungsvoller eingebracht werden können. Wir lehnen daher die Schaffung eines zusätzlichen Gremiums ab, sonst werden nur Parallelstrukturen und Kompetenzkonflikte geschaffen.

Art. 9
Die Bewilligung von Pilotprojekten darf explizit nur unter Vorbehalt der Zustimmung der finanzkompetenten Behörde erfolgen.

Art. 21 Abs. 1 Bst. m
Diese neue Aufgabe ist mit zusätzlichen Kosten verbunden. Hier müsste ein Vorbehalt betr. vorhandener Ressourcen angebracht werden.

Art. 21 Abs. 2
Diese Regionalisierung ist auf die neue Verwaltungsorganisation abzustimmen.

Art. 27 Abs. 2
Von den Vorgaben in der Bildungsverordnung darf nur %u201Ein begründeten Fällen%u201C abgewichen werden.

Art. 29 Abs. 3
Aus Sicht der SVP müsste es hier heissen: von gesamtschweizerisch anerkannten Bildungsgängen.

Art. 34 Abs. 1
Wichtige Kriterien wären hier die Versorgung der Regionen mit Berufsleuten und Qualitätskriterien.

Art. 34 Abs. 2
Die betroffenen Berufsfachschulen müssten ebenfalls angehört werden.

Art. 34 Abs. 3
Diese Kompetenzdelegation ist zu hinterfragen. Die Standortwahl ist ein politischer Entscheid, der mindestens auf ERZ-Ebene gefällt werden sollte.

Art. 39 Abs. 3
Die Vertretung der Lehrkräfte ist hier zu streichen, da die Mitsprache gemäss Art. 37 im Schulreglement geregelt ist.

Art. 40 Abs. 1 Bst. b und f
Diese Aufgaben fallen in den Verantwortungsbereich der Schulleitung und sind rein operativ. Sie gehören nicht in den Aufgabenbereich eines Schulrats.

Art. 43
Diese Formulierung ist für nicht kantonale Schulen einengend. Es müsste heissen: Die Trägerschaft nicht kantonaler Berufsfachschulen bestimmt die Führungsstruktur ihrer Berufsfachschule und regelt die Aufgabenzuteilung gemäss Artikel 40 im Schulreglement.

Art. 44 Abs. 1
Ergänzen %u201Edas operative Führungsorgan%u201C, da die Schulleitung auf strategischer Ebene der ERZ bzw. bei nicht kantonalen Schulen der Trägerschaft unterstellt ist.

Art. 44 Abs. 3
%u201Eund Abteilungsleitung%u201C streichen. Die Regelung der Aufgaben, Verantwortungen und Kompetenzen innerhalb einer Schule sind Sache der Schulleitung.

Art. 47 Abs. 2 Bst. b
%u201Egewichtige%u201C streichen, damit die Interessen der Lernenden im Sinne von mehr Wettbewerb genügend Gewicht erhalten.

Art. 58 Abs. 1
Diese Kompetenzdelegation ist zu hinterfragen. Der Entscheid über die Zukunft der Vollzeit
schulen ist ein politischer Entscheid, der mindestens auf ERZ-Ebene gefällt werden sollte. Im Minimum müsste der Berufsbildungsrat einbezogen werden (zusätzliche Aufgabe unter Art. 7).

Art. 61
Die Lehrwerkstätten sollten primär für die Bildung in beruflicher Praxis zuständig sein. Deshalb ist in Abs. 1 die schulische Bildung durch die Bildung in beruflicher Praxis zu ersetzen.

Art. 62
Diplomprüfungen sind Prüfungen auf der Tertiärstufe. Deshalb ist Diplomprüfung mit Abschlussprüfung zu ersetzen.

Art. 66 Abs. 2
%u201Eund von Berufsmaturitätsschulen%u201C ist zu streichen, da bereits 4 Vertretungen der KBB vorgesehen sind.

Art. 66 Abs. 3
Das Geschäftsreglement ist wie in anderen Kommissionen verpflichtend vorzusehen.
(Aber es müsste wohl Art. 66 Abs. 2 heissen statt 3, der Abs. 2 entfällt weil er zu 1 gehört)

Art. 68 Abs. 2
Die Mitglieder der KBMK haben Zutritt zum Unterricht und zu den Prüfungen.

Art. 70 Abs. 2 Bst. e
Die Infrastruktur kann kaum beigelegt werden. Es handelt sich hier wohl um ein Verzeichnis
der vorhandenen Infrastruktur.

Art. 70 Abs. 2 Bst. f
streichen. Da keine Subventionen ausgerichtet werden, ist diese Information nicht zu verlangen.

Art. 70 Abs. 2 Bst. h
ersetzen: statt ein Qualitätszertifikat (wobei nicht klar ersichtlich ist, worum es sich hier handelt) sollten hier Informationen über das eingesetzte Qualitätsmanagementsystem verlangt werden.

Art. 71 Abs. d
Damit keine Persönlichkeitsrechte verletzt werden, sollten hier eher Änderungen im Qualifikationsprofil der Bildungsverantwortlichen gemeldet werden.

Art. 86 Abs. 2
Diese Kompetenzdelegation macht keinen Sinn, da der Regierungsrat entweder eine kantonale Institution schafft oder die Aufgaben einer privaten Institution überträgt. Zudem ist dieser
Entscheid höchst politisch und sollte nicht auf Amtsebene erfolgen. In diesem Sinne handelt es
sich auch nicht um eine %u201EWahl eines Anbieters%u201C, sondern um den Entscheid für ein Angebot,
das entweder kantonal oder im Auftrag des Kantons geführt wird.

Art. 93 Abs. 1
Diese Vorschrift kann nur für kantonale Schulen gelten. Für nicht kantonale Schulen muss Art.
43 analog gelten.

Art. 97
Die Aufgaben der Verwaltung sind sehr breit gefächert und müsste hinterfragt werden. Ist es
wirklich eine Kernaufgabe der ERZ in all diesen Bereichen tätig zu sein?

Art. 99 und 100 streichen
Da in Art. 7 und 8 bereits eine Grundlage vorhanden ist. Zusammensetzung und Aufgaben sollten durch den Berufsbildungsrat geregelt werden. Sollten diese Artikel nicht gestrichen werden, wäre in Art. 99 Abs. 1 darauf hinzuweisen, dass neben sechs Fachpersonen ein Mitglied des Berufsbildungsrates Präsident/in des Fachrats Weiterbildung ist.
Im Zusammenhang zum Begriff Kultur im Gesetz betreffs Erwachsenenbildung dürfen keine zusätzliche finanzielle Mittel gesprochen werden. Zu den einzelnen Themenbereichen, welche noch subventioniert werden, müssen klare Kriterien ausgearbeitet und publiziert werden. Eine strikte Abgrenzung zur Kulturförderung ist notwendig, sonst werden die bereitgestellten Mittel einseitig ausgeschüttet.

Art. 101 Bst. e
Die Vorstellung von regionalen Ausgleichszahlungen ist kritisch zu hinterfragen (siehe Vortrag).

Art. 101 Bst. f
Dieser Subventionierungstatbestand ist ebenfalls kritisch zu hinterfragen.

Art. 102
Hier geht es wohl weniger um die Wahl eines Anbieters als um die anbieterbezogenen Bedingungen für die Subventionierung von Weiterbildungsangeboten.

Art. 104 Abs. 2
statt %u201EBerufs- und Fachverbänden%u201C sollte analog zu Art. 2 von Organisationen der Arbeitswelt
gesprochen werden.

Art. 104 Abs. 3
Dieser Satz macht keinen Sinn. Vermutlich heisst es: %u2026 ab mit Massnahmen der Arbeitsmarktbehörden sowie mit Massnahmen, die von anderen%u2026

Art. 105 Abs. 2 Analog zu Art. 21 Abs. 2
Ist hier nur von Regionen zu sprechen, ohne diese zu bezeichnen. Damit ist eine Anpassung an
die dezentrale Verwaltungsorganisation jederzeit möglich. Vorschlag: Es werden regionale Berufsberatungs- und Informationszentren (BIZ) geführt. Das Grundangebot der Berufs-, Studien-
und Laufbahnberatung ist in jeder Region sicherzustellen.

Art. 106 Bst. a
%u201Efünf%u201C streichen.

Art. 106 Abs. b
Der Begriff \“Landesteil\“ müsste mit \“Region\“ ersetzt werden.

Art. 106
Die Aufgaben der Zentralstelle sind sehr breit gefächert und müssten hinterfragt werden. Ist es
wirklich eine Kernaufgabe der ERZ in all diesen Bereichen tätig zu sein (Produktion von Medien, Richtlinien für die Aus- und Weiterbildung, Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen)?

Art. 108 Abs. 1 Bst.f
Es ist zu hinterfragen, ob dieses Angebot in jeder Region gemacht werden muss.

Art. 112
Die Notwendigkeit von Zielen der Genderfrage ist kritisch zu überprüfen.

Art. 113 Bst. a
Kostendeckungsgrad streichen, da bereits in Art. 112 erwähnt.

Art. 114
Das MBA müsste beauftragt werden, Regelung für die Weiterführung von begonnenen Bildungsgängen zu treffen, damit nicht die Lernenden unter einem Auflösungsbeschluss zu leiden haben.

Art. 118
Hier müssten monatliche Akontozahlungen vorgesehen werden.

Art. 119 Abs. 1
Um Unklarheiten zu vermeiden, ist zu ergänzen: %u2026Anschaffung und wird bei den privaten Anbietern direkt abgeschrieben.

Art. 124 Abs. 3
Dieser Absatz ist nicht zulässig, da die 50% Grenze im Gesetz festgelegt ist.

Art. 133 Abs. 2
Genau genommen müssten auch die Vorlehren gebührenpflichtig sein, da die Auszubildenden einen Lohn erhalten (Weil der %u201ELohn%u201C der Vorlehrlinge recht klein ausfällt und im Gesetz anders entschieden wurde, wird wohl darauf verzichtet werden).

Art. 136 Abs. 1 Bst. e
Hier müsste wohl eine Entschädigung für das Präsidium des BBR vorgesehen werden. Eine
zusätzliche Entschädigung für SchulleiterInnen, die die Konferenz präsidieren, ist wohl kaum
nötig.

Art. 136 Abs. 2 streichen
Es ist gemäss Abs. 1 Sache der ERZ, die Entschädigungen festzulegen. Eine Anpassung an die Teuerung sollte nicht stipuliert werden.

Art. 141
Diplom durch Ausweis ersetzen, da Diplome nur für die Tertiärstufe vorgesehen sind.

LBV Art. 18
Hier müsste ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dieser Subventionstatbestand nur
dort gilt, wo die Berufsbildungsgesetzgebung nicht betroffen ist.

Waldverordnung Art. 48
Hier müsste ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass in jenen Fällen, wo Ansätze gemäss LAG bezahlt werden, keine Abgeltung von Lohnausfällen möglich ist.

Für die Berücksichtigung unserer Anliegen danken wir bestens.

Mit freundlichen Grüssen
SVP – Kanton Bern
Der Präsident: Hermann Weyeneth, Nationalrat
Der Geschäftsführer: Christoph Neuhaus