Sektion Grosses Moos

Vernehmlassung

Teilrevision der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV)

14.09.2005

Mit Ausnahme einiger Artikel entspricht die Verordnung dem verabschiedeten Gesetz.

Erziehungsdirektion
des Kantons Bern
Sulgeneckstrasse 70
3005 Bern



Bern, 14. September 2005


Sehr geehrte Damen und Herren

Gemäss Schreiben vom 20. Juni 2005 haben Sie die SVP des Kantons Bern um Stellungnahme zur Totalrevision der Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (ABV) gebeten. Besten Dank für gegebene Möglichkeit, uns zu dieser Vorlage zu äussern.

Gemäss Gesetz über die Ausbildungsbeiträge (ABG) Art. 24 ist der Regierungsrat verpflichtet, durch Erlass einer Verordnung die notwendigen Vollzugsvorschriften zu regeln.
Dies betrifft insbesondere
a) die Umschreibung der anerkannten Ausbildung
b) die Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und Ausbildungsstätten
c) die Form der Beitragsgewährung
d) die Bedingungen für die Rückzahlung und Verzinsung von Darlehen
e) die Berechnung von Beiträgen
f) die anerkannten Werte für die Ausbildung und Lebenshaltungskosten
g) die Härtefälle
h) das Gesuchverfahren

Grossmehrheitlich entspricht die Verordnung dem verabschiedeten Gesetz und den in der Kommission vorangegangenen Diskussionen bezüglich der einzelnen Artikel.
Es fallen aber einige Artikel auf, die einen grossen Interpretationsspielraum offen lassen oder begriffsmässig noch nicht klar definiert sind.


1. Definition der anerkannten Ausbildung
Art. 1 a)
Als Vorbildung gilt der Besuch%u2026%u2026..eines entsprechenden privaten Angebots%u2026
Es fehlen genauere Qualitätskriterien, die von den privaten Anbietern erbracht werden müssen. Unserer Meinung nach müsste zumindest der Zusatz %u201Eeines entsprechenden, von der ERZ anerkannten, privaten Angebots%u201C heissen. Wer beurteilt sonst den Begriff %u201Eentsprechend%u201C?


Art. 2, Abs. 3
Bei gestuften Studiengängen, die in einen Bachelor und einen Master aufgeteilt sind, gilt der Master als erster ordentlicher Abschluss, wobei der Master auch in einem andern Studienfach als der Bachelor erworben werden kann.
Für uns stellt sich hier die Frage, ob die Ausbildung zum Bachelor als Erstausbildung und der Abschluss zum Master als Zweitausbildung zu werten ist. Dies hätte Konsequenzen bezüglich der Stipendien-/Darlehensregelung.


2. Kriterien für die Anerkennung von Abschlüssen und Ausbildungsstätten
Art. 6 d)
Der Abschluss wird durch Fachkreise positiv beurteilt und wird zur Ausübung eines Berufs als geeignet angesehen. Wer bestimmt die Fachkreise? Wie sind sie zusammengesetzt?


3. Die Form der Beitragsgewährung
Art. 7 c)
Bei Überschreiten der maximalen Ausbildungsdauer von 12 Jahren. Nach unserer Ansicht sollten 12 Jahre genügen und eine Überschreitung nicht mehr darlehensberechtigt sein.


4. Darlehensbedingungen
Art. 12 Abs 2
Er entspricht nicht den Vorschlägen der bürgerlichen Kommissionsmitgliedern, die eine Rückzah-lung bereits ab Januar des 1. Jahres beantragten, allerdings mit der Option einer Zinsfreiheit für die ersten 2 Amortisationsjahre. Der vorliegende Kompromiss scheint vertretbar und in der Anwendung einfacher und logischer.


7. Härtefälle
Art. 31 b)
Ausbildungen die nicht anerkannt sind, die Auszubildenden aber in die Lage versetzen, ihren Le-bensunterhalt nach Abschluss selber zu finanzieren.
Wir können uns darunter nichts Konkretes vorstellen. Beispiele? Für uns sind damit Tür und Tor offen für alle Betätigungen (Esoterik, Kräuterheiler, usw.). Das kann nicht sein.

Für die Berücksichtigung unserer Anliegen danken wir bestens.

Mit freundlichen Grüssen
SVP – Kanton Bern
Der Präsident: Hermann Weyeneth, Nationalrat
Der Geschäftsführer: Christoph Neuhaus