Sektion Grosses Moos

Vernehmlassung

Spitalversorgungsverordnung (SpVV)

03.08.2005

Mitbestimmung der Regierung …

Gesundheits- und
Fürsorgedirektion des
Kantons Bern
Rathausgasse 1
3011 Bern



Bern, 3. August 2005


Konsultationsverfahren SpVV

Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 6. Juni unterbreiten Sie uns die oben genannte Vorlage zur Stellungnahme. Wir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Meinungsäusserung. Die Geschäftsleitung der SVP des Kantons Bern hat das Geschäft im Zirkulationsverfahren behandelt.


1. Grundsätzliche Bemerkungen

Im vorliegenden Verordnungsentwurf sind mehrere Bereiche, die im SpVG behandelt werden, im Detail geregelt. Nach dem Volksentscheid vom 5. Juni steht fest, dass sich der Kanton mit einer Aktienmehrheit an den zukünftigen RSZ beteiligen muss. Dadurch bestimmt die Regierung mit, wer neben dem Kanton sich noch an den RSZ beteiligen soll resp. kann. Der Entwurf sieht aber keine Be-stimmungen über oder Hinweise für die Eigentümerstrategie vor.

Im weitern stellen die eigenverantwortliche Führung der RSZ und die betrieblichen Handlungsspielräume wesentliche Bestandteile des SpVG dar. Art. 40, Abs. 2 SpVG schränkt allerdings mit dem Zusatz ein: %u2026.soweit dies rechtlich möglich ist. Entsprechende Bestimmungen fehlen allerdings in der Verordnung.

In den Art. 17%u201320 des SpVG und in Art. 15%u201319 SpVV sind die Bedingungen für die Leistungsverträge aufgeführt. Wir gehen davon aus, dass diese Aufzählungen abschliessend sind, und dass beim Aushandeln der Verträge nicht noch weitere Details gefordert werden, die heute weder expressis verbis verlangt werden noch irgendwie erkennbar wären (Ergänzungen zu dieser allgemeinen Bemerkung siehe unter Art. 15).
Der Verordnungsentwurf äussert sich nur zum %u201EJahresleistungsvertrag%u201C, nicht aber zum %u201ERahmenleistungsvertrag%u201C.
Weiter stellen wir befremdet fest, dass mit dem SVG mehr Freiheiten eingeräumt, diese mit dem SpVV aber wiederum beschnitten werden.

2. Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 15
In diesen Artikeln fehlen verbindliche Aussagen über den ambulanten und teilstationären Bereich, d.h. auf die %u201EKann-Formulierung%u201C ist zu verzichten. Nach unserer Auffassung sind der ambulante und teilstationäre Bereich feste Bestandteile der Akutversorgung eines Spitals. So ist beispielsweise eine Notfallstation ohne ambulante Versorgung unvorstellbar.

Art. 2, Abs. 1, lit. b
Der Zusatz %u201Eunter Angabe der Standorte und Infrastrukturen%u201C ist als Folge der Antwort auf die Motion Pauli (079/05) zu streichen.

Art. 2, Abs. 4
Dieser Absatz ist ebenfalls analog Antwort auf die Motion Pauli (079/05) zu streichen. Ist mit %u201EInstitution%u201C ein RSZ gemeint, ist der Fall klar. Sollte aber mit %u201EInstitution%u201C ein Betrieb innerhalb eines RSZ gemeint sein, ist es Sache des RSZ und nicht Angelegenheit der Versorgungsplanung.

Art. 3
Gemäss SpVG legt die GEF die Versorgungsplanung fest, welche durch den Regierungsrat zu genehmigen ist. So wie Art. 7 des SpVG formuliert ist, gehen wir davon aus, dass sich der Regierungsrat vor der Genehmigung der Versorgungsplanung durch die Spitalversorgungskommission beraten lässt, sofern er es als angezeigt erachtet. Eine Kommission einzusetzen, die unabhängig vom Bedarf die Sitzungshäufigkeit selbstständig festlegt und jährlich einen Bericht zuhanden der GEF verfasst, entspricht nicht der Gesetzesformulierung. Die Zielsetzung ist im Vortrag zu Art. 7 SpVG klar umschrieben.
Die Art. 3%u20137 der SpVV sind zu überarbeiten. Dabei ist die Zusammensetzung der Kommission näher zu definieren. Insbesondere ist Art. 3, Abs. 2 zu ergänzen mit: %u2026 aus verschiedenen Fachbereichen des Gesundheits- und Spitalwesens sowie%u2026. . Zudem sind Aufgaben und Geschäftsbereiche analog dem Vortrag zum SpVG zu definieren.
Neben der angemessenen Vertretung der Geschlechter ist auch eine angemessene Vertretung der Regionen anzustreben.
In der Kommission sollen Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Fachbereiche Einsitz nehmen, von denen man erwarten darf, dass sie Sachverständige sind. Es ist schwer verständlich, dass zusätzlich noch gemäss Art. 6 Abs. 3 %u201ESachverständige%u201C beigezogen werden können und dies erst noch zu einem unterschiedlichen Entschädigungsansatz.

Art. 8 Art. 10
Art. 8 und Art. 10 betreffend Fachausschuss Rettungswesen sind nochmals zu überprüfen und allenfalls neu zu formulieren. Unseres Erachtens entsprechen die Formulierungen nicht Art. 52 des SpVG.
Art. 52, Abs. 1 spricht von einer Kommission. Abs. 2 sagt, dass der Regierungsrat die Zusammensetzung der Kommission für das Rettungswesen und deren Aufgaben regelt sowie die Bildung von Fachausschüssen festlegt. Da dieser Abs. 2 unter dem Titel Kommission für das Rettungswesen steht, bezieht sich die Bildung von Fachausschüssen auf die Kommission für das Rettungswesen, d.h. die Kommission wird durch Fachausschüsse unterstützt oder ergänzt.

Die Aufgaben werden in der Verordnung nicht geregelt. Die Verordnung begnügt sich lediglich mit dem Hinweis auf Art. 5, der sinngemäss auch für das Rettungswesen gelten soll.
Im Vortrag zum SpVG steht, dass die bereits heute bestehende kantonale Kommission für das Rettungswesen grundsätzlich weiter bestehen soll.
Das Rettungswesen spielt sich nicht nur auf der Strasse ab, es muss auch auf dem Wasser, in den Bergen und in der Luft funktionieren. Wir sind daran interessiert, dass die verschiedenen Bereiche des Rettungswesens in unserem Kanton mit den unterschiedlichsten Regionen und geographischen Begebenheiten reibungslos zusammenspielen. Dies bedingt, dass die verantwortlichen Stellen über kompetente Fachgremien verfügen.

Art. 11 %u2013 13
In den Diskussionen ist mehrfach von der Bedeutung der Ombudsstelle für die Psychiatrie gesprochen worden. Die Variante 1 steht daher im Vordergrund. In den Führungsgremien der zukünftigen Spitalstrukturen wird die Ombudsstelle sicher ein Thema sein, da viele der bisherigen Spitäler diese Institution bereits eingeführt haben. Sollte sich mit der Zeit eine zentrale Ombudsstelle für alle Spitäler aufdrängen, kann Variante 2 durch den Regierungsrat mit einer einfachen Verordnungsänderung immer noch eingeführt werden.

Art. 15, Abs. 1, lit. a und Abs. 2 lit. b
Diese Formulierungen sind zu ergänzen mit: %u2026%u2026%u2026 medizinisch-technischen Leistungen
Zudem ist zu prüfen und allenfalls auszuformulieren, welche pädagogischen Leis-tungen die Kinderkliniken anzubieten haben.

Art. 15, Abs. 1, lit.c und Art. 89, Abs. 1
Sprachlich: %u2026%u2026 24 Stunden pro Tag.

Art. 15, Abs. 2
Siehe dazu Bemerkungen zu Art. 1.

Art. 17
Der Umfang und die Finanzierung der Weiterbildung von Ärztinnen und Ärzten sowie die Ausbildung von Studierenden an den RSZ und den übrigen Spitälern sind durch entsprechende Regelungen unbedingt in die SpVV aufzunehmen.

Der Gesundheitsdirektor, Regierungsrat Samuel Bhend, hat im Rahmen der Gesetzesberatung im Grossen Rat erwähnt, dass die Ausbildung der Studierenden Sache der Universität und: %u201EDie Weiterbildung nach dem Staatsexamen während der rund sechs Jahre dauernden Assistenzzeit in den Spitälern ist tatsächlich Gegenstand dieses Gesetzes%u201C. Er wehrte sich allerdings gegen eine spezielle Regelung für die universitären Gesundheitsberufe. Er bekräftigte aber, dass die Spitäler auf die Leistungen der Assistenzärzte angewiesen seien. Es ist aber unbestritten, dass der Anfängerassistent neben seiner Entlöhnung weitere Ressourcen (Betreuung durch Oberärzte/leitende Ärzte/Chefärzte) der Spitäler beansprucht. Im vermehrten Masse beanspruchen die Studierenden Leistungen erfahrener Ärzte.

Der Herr Gesundheitsdirektor sagte im Grossen Rat weiter: %u201EIm Gesetzesvorschlag finden Sie offene Formulierungen; es ist von Gesundheitsberufen die Rede, ohne dass sie differenziert würden%u201C. Im Verordnungsentwurf wird bei den nichtuniversitären Gesundheitsberufen (Anhang 1) sehr wohl differenziert, über die universitären Gesundheitsberufe wird aber kein Wort verloren.
Zudem sagt Art. 13, Abs. 5 SpVG, dass die Universität Leistungen in Lehre etc. auch bei anderen Leistungserbringern als bei den Universitätsspitälern bestellen kann, was nicht gratis erfolgen darf.

Art. 17, Abs. 2
Die Zahl der Ausbildungsplätze nach dem eigenen Bedarf auszurichten, ist teilweise unrealistisch. Die Migration zwischen den Betrieben gerade auf dem Platze Bern ist viel zu hoch, als dass der erwartete Bedarf vernünftig abgeschätzt werden kann. Besser wäre wohl eine Abhängigkeit der Zahl der Ausbildungsplätze von den vorhandenen Arbeitsplätzen pro Disziplin und Leistungserbringer.

Art. 19, Abs. 2
Damit die Leistungserbringer genügend Zeit für die Detailplanung haben, sollte der Termin für die Unterzeichnung des Leistungsvertrages auf den 30. Juni festgelegt werden. Dies sollte möglich sein, da die GEF mit der Einführung der RSZ bedeutend weniger Leistungsverträge abzuschliessen hat.

Art. 25
Vorhalteleistungen, die separat abgegolten werden, sind in der Verordnung näher zu umschreiben.

Art. 34, Abs. 2 3
Die Höhe der Investitionspauschale stellt einen Prozentsatz der jährlichen Leistungsabgeltung dar. Damit sind gemäss Art. 35 Ersatz- und Neuanschaffungen von weniger als 500’000 zu finanzieren.
Wir nehmen an, dass der Ersatz- und Erneuerungsbedarf nicht in allen Spitälern, die die zukünftigen RSZ bilden, gleich gross ist. Der Prozentsatz für die Investitionspauschale ist daher zu kategorisieren.
Alle RSZ %u2013 unabhängig ihrer Grösse %u2013 haben Ersatz- und Neuanschaffungen bis zu 500’000 Franken mit der Investitionspauschale zu finanzieren. Die Zahl 500’000 sollte ebenfalls abhängig sein von der Höhe der Leistungsabgeltung. Mit der Limite von 500’000 Fr. ist ein grosses RSZ rascher abhängig vom zuständigen Organ des Kantons gemäss Art. 36 Abs. 1.

Art. 35
Wie ist der ordentliche Gebäudeunterhalt zu finanzieren? Ein entsprechender Hinweis ist in die Verordnung aufzunehmen.

Art. 38
Dieser Artikel ist sehr fraglich. Er sollte gestrichen werden. Mit diesem Artikel wird verlangt, dass die Leistungserbringer laufend Reserven für grosse Investitionen bilden. Im Vortrag steht, dass diese Reserven u.a. auch durch die leistungsbezogenen Investitionsabgeltungen zu äufnen sind. Dies würde bedeuten, dass die Investitionsabgeltungen den Sinn gemäss Art. 35 verlören.

Art. 39
Auch dieser Artikel ist zu streichen, da er einen grossen administrativen Aufwand mit einem höchst ungenauen Resultat verursacht. Die Erklärung im Vortrag geht davon aus, dass die Erträge aus den erwähnten Leitungen mehr als kostendeckend sind und einen namhaften Investitionsanteil beinhalten.

Art. 47, lit. f
Dieser Satz ist zu präzisieren. Ist mit Leistungserbringer ein RSZ gemeint oder ev. ein einzelner Leistungserbringer im Rahmen eines RSZ?

Art. 51, Abs. 2, lit. a b
Die Differenz von 4% (gemäss der heutigen Richtlinien) zwischen den selbstständig erwerbenden Ärzten und den Ärzten in einem Anstellungsverhältnis ist zu gering. Der Selbstständigerwerbende finanziert AHV, Altervorsorge, Ferien, Versicherungen, Verdienstausfall etc. selbst, was eine deutlichere Abstufung rechtfertigte. Die 37 % sind nach unten zu korrigieren. Die privatärztliche Tätigkeit von Chefärzten gilt als nicht selbstständiges Erwerbseinkommen.

Art. 55, Abs. 3
Im Grunde genommen sollte dieser Absatz gestrichen werden. Gemäss Art. 49, Abs. 2 SpVG legt die Regierung aber den Maximalansatz der erreichbaren Zulagen fest. Störend ist die Differenz zwischen RSZ und Inselspital. Dieser Absatz ist deshalb durch eine neue Formulierung zu ersetzen, die diese Differenz nach Möglichkeit beseitigt. Die Begründung im Vortrag zur Verordnung für die Berechtigung einer massiven Differenz zwischen einem kantonalen Spital und dem Inselspital ist nicht nachvollziehbar. Chefärzte in einem RSZ im allgemein oder Chefärzte im Range eines Titularprofessors oder eines Extraordinarius im speziellen müssen auch erhöhten fachlichen Anforderungen genügen. Sollten bei der Umsetzung von Art. 12, Abs. 2 SpVG auch ein RSZ mit der Erbringung von hoch spezialisierten Spitalleistungen beauftragt werden, würde diese Begründung zur Farce.
Für die Konkurrenzfähigkeit im globalen und universitären Wettbewerb muss eine andere Lösung gefunden werden. Auch die RSZ stehen bei der Vergabe ihrer Chefarztposten in einem Wettbewerb.

Art. 65. lit. e
Das Erfordernis der kantonalen Bettenleitzentrale ist noch einmal zu hinterfragen. Die Meldungen sind Momentaufnahmen, häufig werden Reservebetten nicht gemeldet und 30. Minuten nach der Meldung sieht alles schon wieder anders aus. Der grosse administrative Aufwand lohnt sich kaum. Die bewährte telefonische Voranmeldung und im Notfall der Aufnahmezwang ist wesentlich sinnvoller.
Eine weitere Begründung liefert die Formulierung im Vortrag selbst: %u201E In der Normallage wird die Sanitätsnotrufzentrale in der Regel nach Rücksprache bei den entsprechenden Spitälern die Patientinnen und Patienten selber den Spitälern zuweisen. In den Katastrophen und Notlagen koordiniert hingegen das Kantonsarztamt die Belegung der Spitalbetten%u201C.

Art. 87, Abs. 2
Diese Formulierung steht im Widerspruch zu Art. 9, Abs. 4 SpVG, der besagt, dass Leistungserbringer RSZ sind. Folglich erhält das RSZ die Betriebsbewilligung und nicht die einzelne Institution des RSZ.


Die Bewilligung für ein RSZ muss die Bewilligung für alle Standorte beinhalten. Dass die einzelnen Standorte die Voraussetzungen erfüllen, ist Sache der RSZ.

Art. 88, Abs. 1, lit. a
Der Artikel ist so zu formulieren, dass die medizinische Leitung eines Leistungserbringers auch durch ein Chefarztkollegium möglich ist.

Art. 90
Sprachlich: Das Notfallkonzept muss in der Regel eine ärztliche Interventionsmöglichkeit innerhalb von höchstens 15 Minuten gewährleisten.

Art. 104
Nach Art. 84 SpVG führen im Jahre 2006 die bisherigen Trägerschaften ihre Spitäler weiter. D.h., dass ab 1.1.07 die Spitäler in den neuen Strukturen geführt werden. Daraus folgt, dass die neue Trägerschaft vor dem 1.1.07 über einen gegenseitig unterzeichneten Leistungsauftrag verfügen muss.
Sollte dies nicht möglich sein, muss in der SpVV eine entsprechende Übergangsregelung ausformuliert werden.


Für die Berücksichtigung unserer Anliegen danken wir bestens.

Mit freundlichen Grüssen
SVP – Kanton Bern
Der Präsident: Hermann Weyeneth, Nationalrat
Der Geschäftsführer: Christoph Neuhaus