Sektion Grosses Moos

Vernehmlassung

Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG)

07.09.2005

Wir wenden uns entschieden gegen gewisse Einschränkungen der Werbefreiheit …

Volkswirtschaftsdirektion
des Kantons Bern
Münsterplatz 3a
3011 Bern


Bern, 7. September 2005


Gesetz über Handel und Gewerbe (HGG);
Vernehmlassung


Frau Regierungsrätin
Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom Juni 2005 unterbreiten Sie uns verschiedene Änderungen des Gesetzes über Handel und Gewerbe (HGG) zur Stellungnahme. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit zur Meinungsäusserung und die Gewährung einer Fristverlängerung bis Ende August 2005. Fristgerecht unterbreiten wir Ihnen die folgenden Bemerkungen, welche die Geschäftsleitung der SVP-Kanton Bern unseres Verbands an seiner gestrigen Sitzung verabschiedet hat.

1. Formelles
Im erwähnten Schreiben, welches uns am 30. Juni 2005 erreicht hatte, war die Antwortfrist auf den 15. August 2005 angesetzt. Die Vernehmlassungsfrist sollte damit ursprünglich nicht mehr als eineinhalb Monate dauern, wobei mehr als die Hälfte dieser Zeit mit den Schulferien zusammenfiel, während welchen erfahrungsgemäss die meisten der Vernehmlassungsadressaten wegen Ferienabsenzen einen weniger intensiven Sitzungsrhythmus pflegen können. Wir müssen klar festhalten, dass wir eine solche kurze und in die Ferienzeit fallende Vernehmlassung als Zumutung gegenüber den Vernehmlassungspartnern empfinden.

Artikel 9 der Verordnung über das Vernehmlassungs- und Mitberichtsverfahren (VMV) legt fest, dass die Vernehmlassungsfrist grundsätzlich drei Monate beträgt. Weiter bemisst sie sich insbesondere nach Art und Umfang des Geschäftes. Im vorliegenden Fall handelt es sich, insbesondere was die vorgesehenen Werbeverbote betrifft, um eine Vorlage von besonderer Tragweite, was sicher eher für eine Verlängerung als für eine Verkürzung der Vernehmlassungsfrist sprechen würde.
Weiter verlangt die Verordnung, Ferien und Feiertage seien zu berücksichtigen. Auch diese Vorschrift spricht im vorliegenden Fall für eine Verlängerung, sicher nicht für eine Verkürzung der Vernehmlassungsfrist.
Wir empfehlen Ihnen, den für wichtige wirtschaftspolitische Vorlagen üblichen Zeitplan anzuwenden.
2. Wichtige Inhalte der Vorlage
2.1. Werbeverbote
Der Grosse Rat überwies in den April-Session 2003 drei Motionen, welche Werbeverbote für Tabakwaren und alkoholische Getränke verlangen. Der Regierungsrat schlägt nun vor, das Verbot in Art. 15 des HGG zu verankern. Das Verbot soll auch Werbung auf privatem Grund umfassen, wenn dieser von öffentlichem Grund aus einsehbar ist.
Wir wenden uns entschieden gegen diese Einschränkungen der Werbefreiheit. Angesichts der Bedeutung dieser Fragen erlauben wir uns, unseren Standpunkt etwas ausführlicher zu begründen.

2.1.1. Möglichkeiten und Grenzen der Werbung
Es ist naheliegend, dass Werbung mit der Absicht erfolgt, die Nachfrage nach einem Produkt oder nach einer Dienstleistung zu stimulieren, indem sie einen möglichen Käufer direkt oder indirekt anzusprechen und zu überzeugen versucht. Dem auf Absatz bedachten Anbieter ist es so gesehen egal, ob er schliesslich an einen neuen Kunden gelangt, der sich bisher gar nicht um Produkte der beworbenen Art interessierte, oder ob er ihn einem Konkurrenten ausspannt. Wie zahlreiche Untersuchungen zeigen, ist jedoch der zweite genannte Fall weit häufiger anzutreffen als der erste. Es ist nun einmal so, dass Werbung im Publikum nur dort ankommt, wo auch eine gewisse Empfangsbereitschaft besteht. Wer keine Brille tragen will (und dies auch nicht muss), wird auf raffinierte Brillenwerbung weit weniger ansprechen als eine Person, die Interesse an einem solchen Accessoire hat (oder haben muss). Deshalb sieht man allgemein in der Werbung primär ein Instrument zur Vergrösserung der Marktanteile eines Anbieters und schätzt ihre Wirkung als gering ein, die Grösse eines Marktes für eine bestimmte Produktekategorie massgeblich zu beeinflussen.
Dies erklärt, weshalb auch unter Werbeverboten (z. B. Prohibition, standesrechtliche Beschränkungen bei Ärzten, Notaren und Anwälten, illegale Drogen) trotzdem ein sehr reger Geschäftsverkehr stattfindet.

2.1.2. Werbung liegt im Interesse der Konsumierenden
Werbung erhöht die Transparenz auf den Märkten und steigert die Konkurrenz über Preise und Qualitäten. Wir möchten diese Aussage wie folgt untermauern:

Bleiben wir vorerst beim erwähnten Brillenbeispiel: Auch unter einem Werbeverbot wird es den Anbietern gelingen, an die potenziell interessierte Kundschaft zu gelangen. Letztere wird indessen weit weniger darüber wissen, welche Angebote ebenfalls noch vorhanden und wie die Preisunterschiede sind. Die Anbieterseite wird den Markt besser kennen als die Mehrheit der Nachfragenden. Diese Intransparenz wird sich zu Ungunsten der Konsumentinnen und Konsumenten auswirken. Sie haben nicht nur die geringeren Auswahlmöglichkeiten, sie werden schlussendlich tendenziell auch einen höheren Preis bezahlen. Einzelne US-amerikanische Staaten kannten übrigens Werbeverbote für Brillen. In empirischen Untersuchungen wurde die Situation auf dem Brillenmarkt in diesen Staaten mit derjenigen in Gebieten ohne solche Werbeverbote verglichen. Die eben gemachten Aussagen wurden dabei vollumfänglich bestätigt (vgl. Mankiw, Grundzüge der Volkswirtschaftslehre 1999, Seite 401).
%u2013 Ein Anbieter, welcher seine Position auf dem Markt festigen und ausbauen will, verpflichtet sich mit Werbung zu einem bestimmten Qualitätsstandard. Markennamen, die dank Werbung eine hohe Bekanntheit erlangen, können sich wesentlich weniger Qualitätsprobleme erlauben als dies unter anderen Voraussetzungen in Graumärkten je möglich wäre.
%u2013 Die öffentliche Vergleichbarkeit verschiedener Anbieter verstärkt den Wettbewerb und verbessert das Preis-/Leistungsverhältnis.

2.1.3. Werbeverbote stehen in Widerspruch zur freien Marktwirtschaft
Mit Werbeverboten können gefährliche oder ungesunde Verhaltensweisen nicht beeinflusst werden. Ist die Gefährdung eines Produkts so hoch, dass die Einschätzung des Risikos nicht jedem Einzelnen in eigener Verantwortung überlassen werden kann, sind nötigenfalls Herstellungs- und Verbrauchsverbote auszusprechen. Für Produkte, die legal auf dem Markt vertrieben werden dürfen, soll hingegen auch Werbung erlaubt sein.

2.1.4. Willkürlicher Interventionismus
Werbeverbote sind ein schwerer Eingriff in unser bewährtes Wirtschaftssystem. Heute soll gemäss Gesetzesentwurf die Werbung für Tabakwaren und alkoholische Getränke verboten werden. Wie bei jedem derartigen Eingriff ergeben sich sofort auch Abgrenzungsschwierigkeiten und Umgehungsmöglichkeiten. So werden beispielsweise bekannte Tabakmarken für Accessoires etc. verwendet, für welche uneingeschränkt geworben werden darf. Für die Bierwerbung wird auf das alkoholfreie Getränk des gleichen Herstellers zurückgegriffen, welches sich im Aussehen kaum vom Hauptprodukt unterscheidet. Dies ruft nach neuen Vorschriften, wobei der damit ausgelöste Prozess nur in eine Richtung verläuft, nämlich in Richtung zusätzlicher Verbote. Sodann werden neue Produkte als gefährlich, ungesund oder anderweitig unerwünscht erkannt, weshalb auch sie mit Werbeverboten belegt werden.

Sind es Autos, Motorräder, als ungesund eingestufte Nahrungs- und Genussmittel (Süsswaren, Hamburger, etc.), Erotikartikel, pharmazeutische Produkte, Fertigmenüs, Einwegartikel, Flugreisen etc., die als Nächstes mit Werbebeschränkungen belegt werden? Wir wenden uns dagegen, eine solche Entwicklung anzufangen.
2.1.5. Werbung ist der Motor für viele Kultur- und Sportveranstaltungen
Mit Werbeverboten wird zahlreichen Anlässen die wirtschaftliche Basis entzogen.

2.1.6. Werbung macht an den Grenzen nicht halt
Werbeverbote liessen sich an Plakatstellen im Kanton Bern, an öffentlichen Anlässen etc. relativ problemlos durchsetzen. Sie ändern allerdings nichts daran, dass Zeitschriften und andere Medien stark über solche Grenzen hinaus wirken. Es ist eine Illusion zu meinen, ein Werbeverbot liesse sich auf einem Gebiet wie dem Kanton Bern wirksam durchsetzen.

2.1.7. Die bernische Bevölkerung hat sich gegen Werbeverbote ausgesprochen.
Am 28. November 1993 fand in der Schweiz die Abstimmung über die sogenannten Zwillingsinitiativen statt. Keine der beiden Initiativen fand überhaupt in einem Kanton eine Mehrheit. Unter der Führung der damaligen Nationalrätin Elisabeth Zölch-Balmer (SVP) gelang es dem bernischen Komitee gegen unbrauchbare Werbeverbote, auch im Kanton eine deutliche Nein-Mehrheit gegen die beiden Werbeverbote zu erreichen (72 Prozent Nein-Stimmen-Anteil).
Gegen eine Ausdehnung der Werbeverbote auf privatem Grund müssen wir uns zur Wehr setzen.

2.2. Verkaufsverbote
Ebenfalls im Auftrag des Grossen Rates, welcher in der Februar-Session 2005 eine entsprechende Motion überwies, sollen die Abgabe und der Verkauf von Tabakwaren an Jugendliche unter 18 Jahren verboten werden. Die Abgabe und der Verkauf von Tabakwaren mittels Automaten sollen ebenfalls verboten werden. Vom Verbot ausgenommen sind Automaten, bei welchen geeignete Massnahmen den Verkauf an Jugendliche verunmöglichen. Die Gemeinden sollen die Einhaltung der Verkaufsbeschränkungen überwachen. Zur Einführung dieser Verbote soll eine Übergangsfrist von drei Jahren vorgesehen werden.
Wir lehnen diese Verkaufsverbote auf kantonaler Ebene ebenfalls ab. Bei der heute bestehenden Mobilität ist es weder sinnvoll noch effizient, wenn jeder Kanton eigene Vorschriften zum Verkauf von Tabakwaren erlässt. Die Anforderung, Automaten für Tabakwaren permanent zu überwachen, hat für viele Gastgewerbebetriebe einen unverhältnismässigen Zeitaufwand zur Folge.

2.3. Konsumkredit
Die Bewilligungspflicht für das Gewähren und vermitteln von Konsumkrediten, soweit dies das Konsumkreditgesetz (KKG) des Bundes vorsieht, bleibt bestehen. Die übrigen Bestimmungen zum Kreditwesen sollen aufgehoben werden.
Wir haben gegen diese Änderungen keine Einwände anzubringen.
Das KKG ist am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Es verpflichtet die Kantone, das Gewähren und vermitteln von Konsumkrediten einer Bewilligungspflicht zu unterstellen. Für den Kanton Bern bedeutet dies, dass die bestehende Bewilligungspflicht weitergeführt wird.

2.4. Bergführerberuf
Die generelle Bewilligungspflicht für die Ausübung des Bergführerberufs soll aufgehoben werden. Die gewerbsmässige Ausübung des Berufs soll an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden (eidg. Fachausweis oder anderer anerkannter Ausweis, Berufshaftpflichtversicherung, Weiterbildung).
Laut Angaben im Vortrag entsprechen die vorgeschlagenen Änderungen auch einem Anliegen des Berufsverbands. Wir haben gegen diese Änderungen keine Einwände anzubringen. Sie sind geeignet, die Eigenverantwortung zu stärken und den administrativen Aufwand zu reduzieren.

2.5. Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten
Wir unterstützen die Aufhebung der Bewilligungspflicht für den Betrieb von Waren- und Dienstleistungsautomaten im Bereich von öffentlichen Strassen und Plätzen.

2.6. Unterhaltungs- und Geschicklichkeitsspielautomaten
Die Vorlage enthält eine differenzierte Regelung der jährlichen Abgaben für Unterhaltungsspielautomaten, Geschicklichkeitsspielautomaten mit Jetongewinn und Geschicklichkeitsspielautomaten mit Geldgewinn.
Gemäss Angaben im Vortrag wurde der Abgaberahmen im Einvernehmen mit den Betreiberinnen und Betreibern festgelegt. Wir haben gegen diese unbedeutende Neuerung keine Einwände anzubringen.

2.7. Strafbestimmungen
Bei einer Durchsicht der vorgeschlagenen Änderungen haben wir festgestellt, dass der bestehende Strafrahmen grundsätzlich auf die neuen Tatbestände ausgedehnt wird. Mit einer Ausnahme: Bei Widerhandlung gegen die Verkaufsverbote für Tabakwaren und alkoholische Getränke soll die Mindestbusse nicht CHF 50.–, sondern CHF 200.– betragen. Wir betrachten diese Erhöhung der Mindeststrafe als fragwürdig. Wir bitten Sie, generell den gleichen Strafrahmen vorzusehen.

2.8. Verzicht auf Gewerberegister der Gemeinden
Wir unterstützen den Verzicht auf Gewerberegister der Gemeinden, womit eine unnötige Doppelspurigkeit zum Handelsregister beseitigt wird.

2.9. Weitere Revisionspunkte
Wir weisen darauf hin, dass in der Juni-Session zwei parlamentarische Vorstösse eingereicht wurden, welche Änderungen der Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten verlangen (Motion 180/2005 Hess/Spring/Guggisberg [SVP] «Ladenöffnungszeiten optimieren» und 160/2005 Bommeli [FDP] «Gleich lange Spiesse für den Detailhandel %u2013 Ausrichtung der Ladenöffnungszeiten auf heutige Bedürfnisse»). Weit dringender als die bisher diskutierten Änderungen (Werbeverbote, Verkaufsverbote, geringfügige Liberalisierungen in Einzelbereichen, generelle Bestimmungen über die Ladenöffnungszeiten) scheint uns die Schaffung einer sauberen gesetzlichen Grundlage, welche es erlaubt, in spezifischen Einzelfällen sachgerechte Entscheidungen zu treffen. Im Zusammenhang mit dem Fan Shop im Stade de Suisse konnte eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, wofür wir den zuständigen Behörden des Kantons danken möchten.
Möglicherweise werden sich bald ähnliche Probleme stellen, welche im Interesse der Event- und Messeplätze unbürokratische Lösungen nötig machen.

Wir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen.

Mit freundlichen Grüssen
SVP – Kanton Bern
Der Präsident: Hermann Weyeneth, Nationalrat
Der Geschäftsführer: Christoph Neuhaus